Brandschutz
Schneider - Externer
Brandschutzbeauftragter
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 05/2010
§1
Vertragsgegenstand,
Geltungsbereich und Umfang
(1)
Diese „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" sind die
ausschließliche Grundlage für
die Anbahnung und den Abschluss
von jeglichen Verträgen zwischen
der Firma Brandschutz Schneider,
im folgenden Auftragnehmer (AN)
genannt und dem Auftraggeber
(AG).
(2) Die Geschäftsbedingungen
gelten immer dann, wenn ihre
Anwendung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wurde. Andere,
entgegenstehende oder von den
nachfolgenden
Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden werden
nicht Vertragsbestandteil, auch
wenn der AN nicht ausdrücklich
widerspricht und in Kenntnis
entgegenstehender, abweichender
Bedingungen des AG den Vertrag
vorbehaltlos ausführt.
(3) Alle Angebote sind
grundsätzlich freibleibend. Die
Preisgestaltung erfolgt in Euro.
Die Preise verstehen sich rein
netto zuzüglich der gesetzlichen
MwSt.
(4) Alle Aufträge/Vereinbarungen
sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom AG ausdrücklich
erteilt wurden. Ist der
vollständige Auftragsinhalt zu
Beginn der Auftragserteilung
nicht oder nicht vollständig
abschätzbar, kann eine mündliche
oder schriftliche
Rahmenvereinbarung geschlossen
werden. Wird ein Auftrag seitens
des Auftraggebers schriftlich
bestätigt und firmenmäßig
gezeichnet, verpflichtet dieser
gegenseitig nur in dem in der
schriftl. vertraglichen
Vereinbarung (Werkvertrag)
angegebenen Umfang. Soweit in
dem Dienstleistungsangebot nicht
ausdrücklich etwas anderes
aufgeführt wird, übernimmt der
AN keine Projekt- und/oder
Erfolgsverantwortung. Diese
trägt der Kunde. Existiert keine
schriftliche Vereinbarung,
ergibt sich der Umfang aus den
Umständen des konkreten Falles.
(5) Fälle höherer Gewalt
suspendieren geschlossene
Vertragsverpflichtung der
Parteien für die Dauer der
Störung und den Umfang ihrer
Wirkung. Bei Überschreitung von
6 Wochen sind beide
Vertragspartner berechtigt
hinsichtlich des betroffenen
Leistungsumfanges vom Vertrag
zurückzutreten. Sonstige
Ansprüche bestehen nicht.
(6) Der AN ist berechtigt, den
Auftrag durch sachverständige,
unselbständig beschäftigte
Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer
und/oder freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder
teilweise) durchführen zu
lassen.
§
2 Aufklärungs- und
Mitwirkungspflicht des
Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
(1)
Der AG sorgt dafür, dass die
organisatorischen
Rahmenbedingungen zur Erfüllung
des Auftrages ein möglichst
ungestörtes, dem raschen
Fortgang der Auftragsabwicklung
förderliches Arbeiten erlauben
und seine Mitarbeiter
bereits vor Beginn der
Auftragsabwicklung von dieser
informiert werden. Macht er dies
nicht und kommt es dadurch zu
Verzögerungen und/oder
Mehraufwand kann der AN eine
Mehraufwandsvergütung und/oder
eine Änderung des Zeitplanes
verlangen.
(2) Der AG sorgt dafür, dass dem
AN auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die
Erfüllung und Ausführung des
Auftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und
ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird
(auch für eventuell erst während
der Tätigkeit des AN bekannt
werdenden), die für die
Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sind.
(3) Durch Forschung und
praktische Erfahrungen
unterliegen die Erkenntnisse,
der das Unternehmen des AN
betreffenden Bereiche, einem
laufenden Wandel. Der AN hat
große Sorgfalt darauf verwendet,
dass die von ihm angebotenen
Leistungen dem derzeitigen
Wissensstand entsprechen. Sie
erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Der AN weist
ausdrücklich darauf hin, dass
die Durchführung vom AN in
jeglicher Form genannten
Handlungsanweisungen o. ä.
situationsbedingt durch
verschiedenste Faktoren
beeinflusst werden kann und/oder
ein durch Fehlinterpretation
entstandener Schaden allein in
der Verantwortung des Handelnden
liegen.
§
3 Berichterstattung
(1)
Der AN verpflichtet sich, über
seine Arbeit, die seiner
Mitarbeiter und ggf. auch die
seiner Kooperationspartner
schriftl. oder mündl. Bericht zu
erstatten.
(2) Beide stimmen überein, dass
für den Auftrag eine dem
Arbeitsfortschritt entsprechende
laufende/einmalige
Berichterstattung als vereinbart
gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält
der AG in angemessener Zeit (2-4
Wochen, je nach Art des
Auftrages) nach Abschluss des
Auftrages, sofern ein
Schlussbericht schriftlich
vereinbart wurde.
§
4 Urheberrecht
(1)
Mit der Überlassung der vom AN
erstellten Unterlagen (Angebote,
Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger und
dergleichen) ist die Übertragung
von Urheberrechten - soweit
nicht anders schriftlich
vereinbart - nicht verbunden.
Jede Verwendung bedarf der
schriftlichen Genehmigung des
AN.
(2) Ohne Genehmigung dürfen
diese Äußerungen jeglicher Art
auch für den Eigenverbrauch
nicht kopiert, vervielfältigt
oder abgeändert werden, noch 3.
Personen oder Wettbewerbern
zugänglich gemacht werden. In
einem solchen Fall ist volle
Genugtuung zu leisten.
(3) Die Entfernung des
Firmenzeichens des AN wäre eine
unerlaubte Handlung gem. §823
BGB. Der AG hat den AN von allen
Ansprüchen Dritter wegen
Verletzung von Rechten,
insbesondere Urheberrechten,
freizustellen.
§
5 Mängelbeseitigung und
Gewährleistung
(1)
Der AN ist berechtigt und
verpflichtet, nachträglich
bekannt werdende Unrichtigkeiten
und Mängel an seiner Leistung zu
beseitigen. Er ist verpflichtet,
den AG hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Die
Gewährleistungspflicht beträgt 3
Monate.
(2) Der AG hat Anspruch auf
kostenlose Beseitigung von
Mängeln, sofern diese vom AN zu
vertreten sind. Dieser Anspruch
erlischt 6 Monate nach
Erbringung der beanstandeten
Leistung (Berichtslegung) des
AN.
(3) Im Falle der Gewährleistung
hat Nachbesserung Vorrang vor
Minderung oder Wandlung. Soweit
darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen,
gelten die Bestimmungen des § 6.
Der AN übernimmt keine
Gewährleistung, wenn eine im
Auftrag des AG beantragte
Förderung (aus welchem Grund
auch immer) nicht bewilligt
wird. Gleiches gilt im Fall von
jeglicher anderen Form der
Finanzierung, welche nicht
positiv abgeschlossen wird.
(4) Die Beweislastumkehr, also
die Verpflichtung des AN zum
Beweis seiner Unschuld am
Mangel, ist ausgeschlossen.
(5) Der AN wird seine Pflichten
zur Erfüllung des Auftrags mit
bestem Wissen und Gewissen
erfüllen. Er gewährleistet, alle
Leistungen im Sinn des AG zu
erbringen, ist aber hinsichtlich
der inhaltlichen Richtigkeit,
Vollständigkeit und
Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit
auf die Mitarbeit des AG
angewiesen. Insbesondere
hinsichtlich der zur Umsetzung
des Auftrages notwendigen
Unterlagen (z. B. Zeichnungen)
und/oder Informationen (z. B.
vorhandene Gefahrstoffe) ist der
AN gebunden, die Vorgaben des AG
umzusetzen und übernimmt
keinerlei Gewähr für die
inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und
Wahrheitsmäßigkeit der
erarbeiteten Ergebnisse (z.B.
Dokumente, Unterlagen, Pläne),
soweit diese auf Angaben des AG
beruhen bzw. aus denen
resultieren.
§
6 Haftung
(1)
Der AN und seine Mitarbeiter
handeln bei der Durchführung der
Leistung nach den allgemein
anerkannten Prinzipien der
Berufsausübung. Er haftet für
Schäden nur im Falle, dass ihm
Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann, und zwar im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt auch für Verletzung
von Verpflichtungen durch
beigezogene Kollegen bzw.
Dienst- und/oder
Werkvertragsnehmer jedweder Art.
Der AN haftet nicht, wenn eine
im Auftrag des AG beantragte
Förderung seitens des
Fördergebers (aus welchem Grund
auch immer) nicht bewilligt
wird. Gleiches gilt im Fall von
jeglicher anderen Form der
Finanzierung, welche nicht
positiv abgeschlossen wird.
(2) Der Schadenersatzanspruch
kann nur innerhalb von sechs
Monaten, nachdem der oder die
Anspruchsberechtigten vom
Schaden Kenntnis erlangt haben,
spätestens jedoch drei Jahre
nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter
Einschaltung eines Dritten
durchgeführt und der
Auftraggeber hiervon
benachrichtigt, so gelten nach
dem Gesetz und den Bedingungen
des Dritten entstehende
Gewährleistungs- und
Haftungsansprüche gegen den
Dritten als an den Auftraggeber
abgetreten.
§
7 Verpflichtung zur
Verschwiegenheit
(1)
Der AN, seine Mitarbeiter und
die hinzugezogenen Kollegen
verpflichten sich (auch für die
Zeit nach der Beendigung des
Auftrages) über alle
Angelegenheiten, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den AG bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren.
Ausgenommen sind gesetzliche
Verpflichtungen zur
Auskunftserteilung.
(3) Der AN darf Berichte,
Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen/
Ergebnisse seiner Tätigkeit nur
veröffentlichen und/oder Dritten
aushändigen, wenn eine
Einwilligung des AG vorliegt
oder diese anonymisiert sind.
(4) Der AN gewährleistet gemäß
den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes die
Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses.
§
8 Vergütung,
Zahlungsbedingungen und
Eigentumsvorbehalt
(1)
Der AN hat als Gegenleistung zur
Erbringung seiner Leistungen
Anspruch auf eine angemessene
Vergütung durch den AG.
(2) Wird die Ausführung des
Auftrages nach
Vertragsunterzeichnung durch den
AG verhindert (z.B. wegen
Kündigung), so gehört dem AN
gleichwohl das vereinbarte
Honorar. Dies gilt insbesondere
dann, wenn eine im Auftrag des
AG beantragte Förderung seitens
des Fördergebers (aus welchem
Grund auch immer) nicht
bewilligt wird. Gleiches gilt im
Fall von jeglicher anderen Form
der Finanzierung, welche nicht
positiv abgeschlossen wird.
(3) Der AN kann die
Fertigstellung seiner Leistung
von der vollen Befriedigung
seiner Ansprüche abhängig
machen. Die Beanstandung der
Arbeiten des AN berechtigt,
außer bei offenkundigen Mängeln,
nicht zur Zurückhaltung der ihm
zustehenden Vergütungen.
(4) Soweit nicht anders
vereinbart sind alle Zahlungen
an den AN innerhalb 14 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne
Abzug von Skonto fällig und
durch Überweisung zu begleichen.
Bei nicht fristgerechter
Begleichung der Rechnung(en)
werden, unter Vorbehalt der
Geltendmachung eines weiteren
Schadens, Verzugszinsen (5% über
dem jeweiligen 3-monats Euribor)
sowie Mahngebühren (Mahnstufe 1
- Erinnerung, Mahnstufe 2 -
Mahnung mit 10,50 Euro,
Mahnstufe 3 - letzte Mahnung mit
15,50 Euro) erhoben.
(6) Der AG ist zur Aufrechnung
und Zurückbehaltung mit
Gegenansprüchen nur berechtigt,
wenn diese unbestritten und
rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Der AN behält sich das
Eigentum an jeglicher erbrachten
Leistung bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher im
Zeitpunkt der Lieferung bereits
entstandenen Zahlungsansprüche
gegen den AG vor.
§
9 Anzuwendendes Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine
Durchführung und die sich daraus
ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung
des AN.
(3) Für Streitigkeiten ist das
Gericht am Unternehmensort des
AN zuständig.
§
10 Salvatorische Klausel
Soweit
einzelne Bestimmungen dieser
Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbestimmungen unwirksam
sind, berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. AN und AG sind
verpflichtet anstelle der etwa
unwirksamen Bestimmungen eine
solche zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck möglichst
nahe kommt. Gleiches gilt für
etwaige Lücken.
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