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Brandschutz Schneider - Externer Brandschutzbeauftragter
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 05/2010
§1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich und Umfang
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind die ausschließliche Grundlage für die Anbahnung und den Abschluss von jeglichen Verträgen zwischen der Firma Brandschutz Schneider, im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt und dem Auftraggeber (AG).
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Andere, entgegenstehende oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender, abweichender Bedingungen des AG den Vertrag vorbehaltlos ausführt.
(3) Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Preisgestaltung erfolgt in Euro. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
(4) Alle Aufträge/Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AG ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftl. vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.  Soweit in dem Dienstleistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes aufgeführt wird, übernimmt der AN keine Projekt- und/oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der Kunde. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt sich der Umfang aus den Umständen des konkreten Falles.
(5) Fälle höherer Gewalt suspendieren geschlossene Vertragsverpflichtung der Parteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung. Bei Überschreitung von 6 Wochen sind beide Vertragspartner berechtigt hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
(6) Der AN ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
§ 2 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
(1) Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Auftragsabwicklung förderliches Arbeiten erlauben und seine Mitarbeiter
bereits vor Beginn der Auftragsabwicklung von dieser informiert werden. Macht er dies nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand kann der AN eine Mehraufwandsvergütung und/oder eine Änderung des Zeitplanes verlangen.
(2) Der AG sorgt dafür, dass dem AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird (auch für eventuell erst während der Tätigkeit des AN bekannt werdenden), die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
(3) Durch Forschung und praktische Erfahrungen unterliegen die Erkenntnisse, der das Unternehmen des AN betreffenden Bereiche, einem laufenden Wandel. Der AN hat große Sorgfalt darauf verwendet, dass die von ihm angebotenen Leistungen dem derzeitigen Wissensstand entsprechen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung vom AN in jeglicher Form genannten Handlungsanweisungen o. ä. situationsbedingt durch verschiedenste Faktoren beeinflusst werden kann und/oder ein durch Fehlinterpretation entstandener Schaden allein in der Verantwortung des Handelnden liegen.
§ 3 Berichterstattung
(1) Der AN verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und ggf. auch die seiner Kooperationspartner schriftl. oder mündl. Bericht zu erstatten.
(2) Beide stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält der AG in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Auftrages) nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde.
§ 4 Urheberrecht
(1) Mit der Überlassung der vom AN erstellten Unterlagen (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen) ist die Übertragung von Urheberrechten - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - nicht verbunden. Jede Verwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung des AN.
(2) Ohne Genehmigung dürfen diese Äußerungen jeglicher Art auch für den Eigenverbrauch nicht kopiert, vervielfältigt oder abgeändert werden, noch 3. Personen oder Wettbewerbern zugänglich gemacht werden. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(3) Die Entfernung des Firmenzeichens des AN wäre eine unerlaubte Handlung gem. §823 BGB. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten, freizustellen.
§ 5 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der AN ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der AG hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom AN zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 6 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des AN.
(3) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 6. Der AN übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des AG beantragte Förderung (aus welchem Grund auch immer) nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des AN zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
(5) Der AN wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des AG zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des AG angewiesen. Insbesondere hinsichtlich der zur Umsetzung des Auftrages notwendigen Unterlagen (z. B. Zeichnungen) und/oder Informationen (z. B. vorhandene Gefahrstoffe) ist der AN gebunden, die Vorgaben des AG umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Dokumente, Unterlagen, Pläne), soweit diese auf Angaben des AG beruhen bzw. aus denen resultieren.
§ 6 Haftung
(1) Der AN und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Leistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art. Der AN haftet nicht, wenn eine im Auftrag des AG beantragte Förderung seitens des Fördergebers (aus welchem Grund auch immer) nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
§ 7 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Der AN, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich (auch für die Zeit nach der Beendigung des Auftrages) über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den AG bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen zur Auskunftserteilung.
(3) Der AN darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen/ Ergebnisse seiner Tätigkeit nur veröffentlichen und/oder Dritten aushändigen, wenn eine Einwilligung des AG vorliegt oder diese anonymisiert sind.
(4) Der AN gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
(1) Der AN hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch den AG.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den AG verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem AN gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des AG beantragte Förderung seitens des Fördergebers (aus welchem Grund auch immer) nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(3) Der AN kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des AN berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart sind alle Zahlungen an den AN innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig und durch Überweisung zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Begleichung der Rechnung(en) werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen (5% über dem jeweiligen 3-monats Euribor) sowie Mahngebühren (Mahnstufe 1 - Erinnerung, Mahnstufe 2 - Mahnung mit 10,50 Euro, Mahnstufe 3 - letzte Mahnung mit 15,50 Euro) erhoben.
(6) Der AG ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Der AN behält sich das Eigentum an jeglicher erbrachten Leistung bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüche gegen den AG vor.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des AN zuständig.
§ 10 Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbestimmungen unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. AN und AG sind verpflichtet anstelle der etwa unwirksamen Bestimmungen eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.